Die Fusion ist eine Farce – Die Spital Uster AG ist das Ziel

Die angeblich beabsichtigte Fusion der Spitäler Uster und Wetzikon ist eine Farce. Weshalb sollten die Trägergemeinden des finanziell gut aufgestellten Spitals Wetzikon das Spital Uster retten und im Gegenzug ihre 24-Stunden-Notfallstation verlieren? Die letzten beiden Delegiertenversammlungen des Spitals Uster machten klar, worum es eigentlich geht: die Umwandlung des Zweckverbands in eine Spital Uster AG, diesmal durch die Hintertür.

Eine Million Franken haben die Vorarbeiten für die beabsichtigte Fusion der Spitäler Wetzikon und Uster bereits verschlungen. Die Kosten teilten sich die beiden Spitäler je zur Hälfte. Ein Teil dieser Gelder ist in rechtliche Abklärungen geflossen. Resultat: der Gemeinde-Zweckverband Spital Uster kann mit der GZO Spital Wetzikon AG direkt fusionieren. Das mag zwar erstaunen. Das Fusionsgesetz sieht in den Artikeln 99ff. aber ausdrücklich vor, dass „Institute des öffentlichen Rechts“ mit Kapitalgesellschaften fusionieren können.

Das ist eine gute Nachricht, denn der Zweckverband Spital Uster muss nicht zuerst aufgelöst und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Dies ermöglicht den Stimmbürgern eine eindeutige Willensäusserung. Ihnen kann für den Urnengang, vermutlich Anfang 2020, nämlich eine einzige Frage gestellt werden: «Befürworten Sie die Fusion des Zweckverbands Spital Uster mit der GZO Spital Wetzikon AG zur „Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG“?» Ja oder Nein?

Stimmen alle Zweckverbandsgemeinden und eine Mehrzahl von Aktionärsgemeinden zu, welche zusammen mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals der GZO vertreten, kommt die Fusion zustande.

Stellen sich aber zum Beispiel zwei grosse Trägergemeinden der GZO gegen die Fusion (z.B. Wetzikon und Hinwil), wird das erforderliche Zweidrittelsquorum nicht erreicht. Damit würde alles beim alten bleiben, selbst wenn alle Trägergemeinden des Spitals Uster der Fusion zugestimmt hätten. Insbesondere der Zweckverband Spital Uster würde bestehen bleiben.

Mal schnell ein bisschen Recht machen

Diese Vorstellung behagt den Verantwortlichen des Spitals Uster ganz und gar nicht. Wenn die Fusion scheitert – und alles ist darauf angelegt, dass sie an der fehlenden Unterstützung der GZO-Trägergemeinden scheitert – dann soll für das Spital Uster wenigstens die lang ersehnte Spital-AG rausspringen. Die Abstimmung zum Spital Affoltern hat gezeigt, dass es gelingt, den Souverän zur wenig geliebten Spital-AG zu nötigen, wenn man ihm nur noch die Wahl zwischen Pest und Cholera lässt.

An den letzten beiden Delegiertenversammlungen des Spitals Uster wurden deshalb fintenreich die Grundlagen geschaffen, um die gewünschte Spital Uster AG doch noch in trockene Tücher zu bringen. Unverholen wurde gesagt, dass man anstrebe, dem Souverän „nach Möglichkeit nur eine Frage zu stellen“, diese aber so mit der AG zu verknüpfen, dass auch bei einem Scheitern der Spitalfusion die Spital Uster AG gewissermassen als Vorbereitungshandlung „übrig“ bleibe.

Wie es dazu gekommen ist

Weil es sich beim GZO Spital Wetzikon um eine Aktiengesellschaft und beim Spital Uster um einen Gemeinde-Zweckverband handelt, ist die geplante Fusion aus rechtlicher Sicht eine nicht ganz alltägliche Angelegenheit. Die nötigen Abklärungen wurden mutmasslich von der Kanzlei von der Crone getätigt. Der Direktor des Spitals Uster, Andreas Mühlemann, wollte die Mandatsvergabe an die renommierte Zürcher Anwaltskanzlei auf Anfrage weder bestätigen noch dementieren.

An einer ausserordentlichen Versammlung des Zweckverbands Spital Uster (ZSU) vom 6. März 2019 wurden die von den Anwälten vorbereiteten Fusionsdokumente den Delegierten präsentiert. Darunter auch das Herzstück, der sogenannte „Interkommunale Vertrag“ (IKV). Unter dem Titel „Präambel“ enthält es folgende Vereinbarungen:

Die Gemeinden vereinbaren Folgendes:

1. Absorptionsfusion zwischen ZSU und GZO zur Gesellschaft

1.1 Die Gemeinden beschliessen die Fusion des ZSU und der GZO zur Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberland AG als gemeinnützige Aktiengesellschaft im Verfahren gemäss Art. 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301). Dazu wird die GZO im Rahmen einer Absorptionsfusion mittels Universalsukzession sämtliche Aktiven und Passiven des ZSU übernehmen. Bei der GZO wird eine entsprechende Kapitalerhöhung durchgeführt. Die bisherigen Aktionärinnen der GZO behalten ihre Aktien. Die be der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien werden den bisherigen Zweckverbandsgemeinden zugeteilt. Nach der Fusion wird die GZO in «Gesundheitsversorgung Glattal und Zürcher Oberalnd AG» umfirmiert und werden die notwendigen organisatorischen Anpassungen vorgenommen.

1.2 Die Fusion wird voraussichtlich per 1. Januar 2021 vollzogen. Mit der Fusion wird der ZSU aufgelöst.

Der Delegierte der Gemeinde Fehraltorf wies im Rahmen der Diskussion darauf hin, dass aus den Dokumenten hervor gehe, dass der Zweckverband mit der AG fusioniert werde: „Geht das? Müssen nicht zuerst der Zweckverband aufgelöst, in eine AG umgewandelt und dann die beiden AGs fusioniert werden?“ Die Antwort von Spitaldirektor Mühlemann: „Doch das ist so. Zuerst muss der Zweckverband in eine AG umgewandelt werden, dann werden die AGs fusioniert. Wenn das nicht so steht, müssen wir über die Bücher.“

Da staunt der Laie: zuerst werden Unsummen für die Vorbereitung eines nicht ganz einfachen Geschäfts ausgegeben und dann soll das von Experten ausgearbeitete, zentrale Dokument der ganzen Übung in einem Kernpunkt völlig daneben liegen?

Ein Zweckverband kann mit einer AG fusionieren

Ein Blick ins Fusionsgesetz zeigt schnell, dass „Institute des öffentlichen Rechts“, zu denen ein Gemeinde-Zweckverband gehört, mit Kapitalgesellschaften (also AGs) fusionieren können. Der IKV referenziert die massgeblichen Art. 99 ff. ja gleich selber. Alles andere wäre ein Bankrotterklärung der beauftragten Anwaltskanzlei gewesen.

Man hätte nun annehmen können, dass sich das Missverständnis in Vorbereitung auf die nächste Delegiertenversammlung vom 15. Mai 2019 aufklären würde. Doch weit gefehlt: die Spitalleitung nahm den Ball dankbar auf strickte die Legende weiter.

Ein unnötiger Wurmfortsatz …

Für die nächste Delegiertenversammlung vom 15. Mai 2019 erstellte die Verbandsführung nämlich eine Synopsis der von den Gemeinden eingebrachten Änderungsvorschläge zum IKV. Und zur Ziffer 1.1 (Absorptionsfusion) fungierte in dieser doch tatsächlich die Anregung des Delegierten aus Fehraltorf. Demnach sollte der Zweckverband „allenfalls vorgängig“ in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden:

Dies ist deshalb erstaunlich, weil wie oben gezeigt, die Fusion eines Zweckverbands mit einer Aktiengesellschaft rechtlich möglich ist. Der „Korrekturvorschlag“ war also völlig unnötig.

… entwickelt sich zum gefährlichen Brandherd

An der Delegiertenversammlung vom 15. Mai 2019 wurde aus dem rechtlich unnötigen Einschub, der „allenfalls“ vorgängigen Umwandlung des Zweckverbands in eine AG, dann vollends ein Freipass für die Spital Uster AG. Es wurde nämlich nicht der ganze unnötige Einschub gestrichen, sondern lediglich das Wörtchen „allenfalls“. Das Protokoll zur Debatte belegt, wie es so weit kommen konnte:

Es ist nachvollziehbar, dass die Delegierten sich am Wörtchen „allenfalls“ in einer Rechtsnorm störten. Denn sie gingen ja fälschlicherweise immer noch davon aus, dass ein Zweckverband nicht direkt mit einer AG fusionieren könne. Aufschlussreich ist die Aussage von Spitaldirektor Mühlemann, wonach das Wörtchen „allenfalls“ eine Empfehlung des Juristen gewesen sei. Kennt man die Fakten, ahnt man, weshalb: der Jurist wird dem Spitaldirektor wohl auch gesagt haben, dass eine vorgängige Umwandlung in eine AG nicht zwingend sei. Und wenn der Einschub schon gemacht werde, dann mit dem Vorbehalt „allenfalls“.

All dies wurde den Delegierten aber nicht mitgeteilt und sie wurden im Glauben belassen, dass eine Spital Uster AG aus formellen Gründen nötig sei. Was im Endeffekt dazu führte, dass ausgerechnet jene Delegierten, welche einer Spital-AG kritisch gegenüber stehen, im Bemühen darum, klare Rechtsgrundlagen zu schaffen, letztendlich dazu beitrugen, dass im Vertragsentwurf jetzt steht, dass der Zweckverband vorgängig zwingend in eine AG umgewandelt wird.

Totales Chaos

Ganz nebenbei haben die Delegierten beim Versuch, ad hoc an den Rechtsgrundlagen rumzuwerkeln, ein heilloses Durcheinander veranstaltet. So figuriert Ziffer 1.2 nach wie vor im Entwurf, wo es heisst, dass der ZSU mit der Fusion aufgelöst werde. Wird der ZSU aber vorher zwingend in eine AG umgewandelt, gibt es keinen ZSU mehr. Überhaupt müsste der Begriff ZSU aus dem ganzen IKV eliminiert werden und durch „Spital Uster AG“ ersetzt werden. Immerhin, die Angst vor einer kritischen Stellungnahme des Kantonalen Gemeindeamts, welche die Vertragsdokumente einer Vorprüfung unterzieht, blieb nicht unerwähnt. Wir sind gespannt, ob die Delegierten des Spitals Uster an der kommenden, ausserordentlichen Versammlung vom 19. Juni 2019 den „Interkommunalen Vertrag“ in der vorliegenden Form einfach so durchwinken.