Einzigartig unüblich

Update 11. Januar 2015: die Statuten der geplanten Kantonsspital Winterthur AG führen auch das Akutspital im Gesellschaftszweck auf!


 

Zur Einschätzung und Einordnung eines Sachverhalts ist es ratsam, sich darüber kundig zu machen, wie es denn „die Anderen“ so machen. „Die Anderen“ – das sind in unserem Fall jene Spitäler im Kanton Zürich, welche die Rechtsformumwandlung vom Zweckverband in eine Aktiengesellschaft bereits vollzogen haben (Wetzikon, Männedorf), diese beabsichtigt haben (Affoltern, 2013 an der Urne verworfen) oder derzeit anstreben (Bülach, Abstimmung morgen Sonntag ab 2015).

Stellen wir die Zweckbestimmungen dieser Spital-AGs doch einmal tabellarisch zusammen (anklickbares PDF):

Vergleich_Zweck_preview

Aufgrund der Tabelle wird klar: die Statuten der Spital Uster AG nehmen sich im Vergleich zu allen anderen Spital AGs und im Vergleich zu den heute fürs Spital Uster gültigen Zweckverbandsstatuten  aus wie ein bunter Hund. Das Akutspital wurde kurzerhand aus den Statuten eliminiert.

Das Akutspital steht der Zukunft nicht im Weg

Diese Verwässerung des Zwecks in Uster hat übrigens nichts mit der Erhaltung der «Zukunftsfähigkeit» zu tun. Alle anderen Spital AGs, welche den Weiterbetrieb ihres bestehenden Akutspitals explizit im Gesellschaftszweck aufführen, bewahren sich den Freiraum für künftige, allenfalls zusätzliche Geschäftsfelder wie folgt:

  • «[Die Gesellschaft] kann darüber hinaus allein oder zusammen mit Dritten weitere medizinische und pflegerische Leistungen anbieten, sofern diese in einem zweckmässigen Verhältnis zur Grundversorgung stehen, eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Leistungsspektrums darstellen, und die Erfüllung der Grundversorgung nicht gefährden.» (GZO Spital Wetzikon AG)

  • «Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung übernehmen.» (Spital Männedorf AG)

  • «Die Gesellschaft kann weitere Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung übernehmen, sofern diese in einem zweckmässigen Verhältnis zur Grundversorgung stehen.» (geplante Spital Affoltern AG)

Einzig die geplante Spital Bülach AG möchte den Fokus explizit nicht vom Akutspital nehmen und formuliert Absatz 2 folgendermassen:

  • «Die Gesellschaft kann weitere untergeordnete Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung übernehmen.»

«Bewusst eine möglichst präzise Formulierung gewählt»

Im «Erläuternden Bericht zuhanden der Verbandsgemeinden» der geplanten Spital Bülach AG findet sich darüber hinaus die folgende, äusserst interessante Passage:

«Indem die Gemeinden den Zweck der Aktiengesellschaft in der Interkommunalen Vereinbarung festlegen, schaffen sie eine hohe Hürde, um diesen zu verändern. In der vorliegenden Interkommunalen Vereinbarung wurde inhaltlich bewusst eine möglichst präzise Formulierung des Zwecks gewählt. Wie heute soll der Betrieb eines Akutspitals im Vordergrund stehen, das bei seiner Ausrichtung in erster Linie auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der Region Rücksicht nimmt. Die Umschreibung ist aber weit genug gefasst, damit das Spital flexibel auf die kommenden Bedürfnisse der Gemeinden und die sich ändernden Erfordernisse des zürcherischen Gesundheitssystems reagieren kann, indem es zum Beispiel in untergeordneten Bereichen Beteiligungen mit anderen Leistungserbringern eingehen kann.»

Das nennen wir auf gut Neudeutsch ein «Commitment» zum Akutspital.

Fusion nur in Uster und Wetzikon im Zweck

Nach all diesen Ausführungen dürfte es nicht weiter erstaunen, dass die Statuten der Spital Uster AG auch in Bezug auf Kooperationsmöglichkeiten einen Schritt weiter gehen als (fast) alle anderen Spital AGs:

Vergleich Fusion
(anclickbares PDF)

Nur die GZO Spital Wetzikon AG und die Spital Uster AG führen eine Fusion als Zweck in den Statuten auf. Somit liegt eine Fusion (ob mit Wetzikon oder einer anderen Spital AG bleibe dahingestellt) in der alleinigen Kompetenz des Verwaltungsrats und der Aktionärsgemeinden (Zustimmung der Generalversammlung).

Eine Volksabstimmung wäre dafür nicht mehr nötig.